Derzeit wird bei Geschwindigkeits-Übertretungen ab 40 km/h im Ort und 50 km/h auf Freilandstraßen unabhängig vom absolut erreichten Tempo die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen, im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren für sechs Wochen.
Künftig wird der Entzug gestaffelt:
Überschreitungen von 60 km/h im Ort bzw. 70 km/h außerhalb bringen sechs Wochen Entzug, 80 km/h innerorts bzw. 90 km/h im Freiland bedeuten drei Monate Entziehung. Eine Überschreitung ab 90 km/h im Ort bzw. 100 km/h im Freiland gilt als rücksichtloses Delikt unter besonders gefährlichen Verhältnissen, damit ist der Führerschein ein halbes Jahr weg. Diese Frist gilt auch für jene, die innerhalb von zwei Jahren öfter bei derartigen Geschwindigkeitsexzessen ertappt werden.
Das Vormerksystem wird ab 1. März 2011 um den Tatbestand des Umfahrens von sich schließenden Schranken ergänzt
Wird ein zweites Vormerkdelikt gesetzt, beträgt der Verjährungszeitraum ab dem 1. März 2011 drei Jahre statt zwei Jahre
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Ein gewisses Spannungsverhältnis könnte zu Art. 3 Abs. 1 zweiter Anstrich der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG des Rates bestehen. Jedoch wird die vorgeschlagene Regelung auch im Hinblick auf eine ähnliche Bestimmung in Deutschland für unproblematisch erachtet.
(... aus den erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfes)
Neue Novelle
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